Satzung

des Cochlea Implantat Verbandes Baden-Württemberg e. V.

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§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Cochlea Implantat Verband Baden-Württemberg e. V.”,
kurz „CIV-BaWü e. V.”
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 6381.
3. Der Verein ist ein Regionalverband der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft (DCIG) e. V. und anerkennt deren Satzung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Wahrung der gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange von Betroffenen, deren Hörvermögen durch ein Cochlea Implantat (CI) verbessert wurde oder verbessert werden soll;
b) Unterstützung von Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Fortentwicklung dienen und das Hörvermögen der Betroffenen wieder herstellen bzw. verbessern sollen;
c) Durchführung von Informationsveranstaltungen und Seminaren für Betroffene, Eltern von CI-Kindern, Ärzte, Techniker und Pädagogen sowie für sonstige interessierte Personen;
d) Information der Öffentlichkeit über den CIV-BaWü e.V., seine Ziele, Arbeit und Ergebnisse;
e) Intensivierung und Förderung der Kontakte zu und unter den Mitgliedern, anderen Verbänden, Organisationen, HNO-Ärzten und Reha-Einrichtungen;
f) Herausgabe von Vereinspublikationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
6. Der Verein arbeitet konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können die Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 N. r26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie jede juristische Person, welche die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf Vordruck an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme wirksam.
5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
7. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 5 der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört;
b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheiden die Mitglieder über den Ausschluss bei der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Nachweise nach freiem Ermessen.
3. Der Bezug der Fachzeitschrift „Schnecke“ ist in den Mitgliedsbeiträgen enthalten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a) Mitteilung von Anschriftsänderungen/Änderungen der E-Mail-Adresse
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, Studium etc.)
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (Gesamtvorstand)

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung aller Mitglieder des Regionalverbandes Baden-Württemberg.
2. Jede Mitgliederversammlung ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (nach § 26 BGB), schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
4. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Wahl des Gesamtvorstandes (im Turnus von 3 Jahren)
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer (Turnus jährlich)
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
6. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist ebenfalls einzuberufen auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages.
b) Der Antrag muss schriftlich von den Mitgliedern an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vereins gerichtet sein. Zweck und Gründe des Antrages und die erforderliche Anzahl der antragsberechtigten Mitglieder müssen erkennbar sein.
c) Im Übrigen richtet sich die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der
a) Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/-r ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Im Bankverkehr obliegt die Zeichnungsberechtigung dem/der Schatzmeister/-in, bei Verhinderung einem anderen Berechtigten im Bankverkehr. Der/die Schatzmeister/-in darf Zahlungen nur vornehmen, wenn sie von einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB intern gegengezeichnet wurden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist der-/diejenige, auf den/die die meisten Stimmen entfallen.
5. Der/die Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Gesamtvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
6. Verschiedene Vorstandsämter des Vereins können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Dem Vorstand (Gesamtvorstand) obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, beruft der Gesamtvorstand einen vorläufigen Nachfolger. Dieser bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit.
9. Jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (nach § 26 BGB) schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Wenn er/sie es für angemessen hält, kann er/sie zur Sitzung Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
10. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die lediglich redaktioneller Art sind, oder die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
11. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Telefax, Brief, E-Mail) erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 11 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, welcher in seinem konkreten Aufgabenbereich nach
§ 30 Abs. 1 BGB als besonderer Vertreter den Verein nach außen vertritt.
2. Der Aufgabenbereich ist bei der Bestellung festzulegen und in einer Geschäftsordnung festzuhalten.
3. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 12 Beirat

1. Zur Beratung des Vorstandes und zur Unterstützung der satzungsgemäßen Ziele kann der Vorstand Persönlichkeiten in den Beirat berufen, die aufgrund ihrer Funktion oder aus anderen Gründen hierfür besonders geeignet sind. Sie müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein.
2. Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Beirats gibt es für den Vorstand keine Begrenzung.
3. Die Mitglieder des Beirats werden einzeln oder als Gremium auf Bitten des Vorstandes tätig.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die beiden Kassenprüfer/-innen und ein/-e Ersatzkassenprüfer/-in werden durch die Mitgliederversammlung gewählt; sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen Bericht. Sie können jederzeit unvermutet die Kasse prüfen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

§ 14 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder (Gesamt-) Vorstandssitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem anwesenden Mitglied oder bei mehr als einem Kandidaten oder einer Kandidatin ist bei Wahlen geheim abzustimmen.

§ 15 Beschlussfassung

1. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Abstimmungen können nur erfolgen über Punkte, die auf der Tagesordnung aufgeführt sind.
3. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine (geheime) Stichwahl durchzuführen.
4. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit, den Verein aufzulösen eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solche Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in Beschlussprotokollen festzuhalten; sie sind von Schriftführer/-in und Sitzungsleiter/-in zu unterzeichnen.
2. Vorstandsprotokolle sind den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zuzusenden.

§ 17 Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen
werden:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Ehrenordnung

§ 18 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Der Verein ist Mitglied der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft (DCIG) e.V. Als Mitgliedsverein ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner ist der Verein verpflichtet, an vereinsbezogene Versicherungen personenbezogene Daten zu übermitteln.
5. Der Verein veröffentlicht personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift sowie auf der Homepage des Vereins. Sämtliche personenbezogenen Daten und Fotos stehen im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen.

§ 19 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft (DCIG) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Auflösungsversammlung kann beschließen, dass nach Auflösung des rechtsfähigen Vereins dieser als nicht rechtsfähiger Verein oder als Selbsthilfegruppe weitergeführt wird.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. September 2021 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stuttgart, den 11. September 2021